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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 66: Obergericht

Der Fall dreht sich um die Revision einer Invalidenrente für D.________, die als Kindergärtnerin tätig war und eine Myasthenia gravis hat. Nach der Adoption von zwei Kindern im Jahr 2002 und 2005 wurde die Rente überprüft und schliesslich aufgehoben, da die Invalidität als nicht ausreichend angesehen wurde. D.________ legte Widerspruch ein, aber die Entscheidung wurde bestätigt. Es wurde festgestellt, dass sie nicht genug invalid ist, um weiterhin eine Rente zu erhalten. Die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF wurden ihr auferlegt, und es wurden keine Entschädigungskosten gewährt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 66

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 66
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid OG 1992 66 vom 10.09.1992 (LU)
Datum:10.09.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft.

Schlagwörter : Berechnung; Haftdauer; Kanton; Untersuchungshaft; Sinne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1992 66

Bei der Berechnung der Haftdauer ist die in einem anderen Kanton erstandene Untersuchungshaft im Sinne von § 89quater Abs. 1 StPO, Satz 2, anzurechnen.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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